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Unsere Vereinssatzung
Stand: 09. April 2022
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Ziele
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Rechtliche Grundlagen des Vereins
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Fördermitglied
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Beiträge
§ 9 Ehrenmitglied
§ 10 Kassenwesen
§ 11 Kassenprüfung
§ 12 Vereinsorgane
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Vorstand
§ 16 Besondere Vertreter nach BGB § 30
§ 17 Kinder- und Jugendsport
§ 18 Abteilungen
§ 19 Protokollierung
§ 20 Bekämpfung des Dopings
§ 21 Datenschutz
§ 22 Rechtsausschuss
§ 23 Maßregelungen
§ 24 Haftung
§ 25 Auflösung des Vereins
Gültige Ordnungen als Anlage beifügen:
Abteilungsordnung Stand: 17.02.2016
Beitrags- und Gebührenordnung Stand: 12.02.2020
Datenschutzordnung Stand: 24.03.2018
Ehrenordnung Stand: 09.07.2018
Finanzordnung Stand: 09.07.2018
Kinder- und Jugendordnung Stand: 05.05.2002 (zurzeit liegt der Entwurf vor, noch kein Beschluss)
Rechtsordnung Stand: 17.02.2016
Unser Verein, sein Werdegang Stand: 22.03.2018
Hinweis:
Der Übersicht halber sind alle Funktionsbezeichnungen in männlicher Schreibform dargestellt. Unabhängig davon können alle Ämter mit Frauen oder Männern besetzt werden. Dies gilt für diese Vereinssatzung sowie für alle Ordnungen und Richtlinien.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Hamburger Gehörlosen-Sportverein von 1904 e. V.“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Nr. 4275 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Hamburg.
- Die Vereinsfarben sind rot und weiß. Als Gründungsdatum gilt der 25. November 1904. Der Verein ist Mitglied im Hamburger Sportbund e.V. und im Deutschen Gehörlosen-Sportverband e.V.; die einzelnen Sportarten sind dazu Mitglieder der jeweiligen Fachverbände.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Ziele
Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung des Sports gehörloser und schwerhöriger Menschen.
- Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit gehörloser und schwerhöriger Menschen im Allgemeinen und insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege von nationalen und internationalen Begegnungen gehörloser und schwerhöriger Menschen im Sport, die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung des Gehörlosensports, einschließlich sportlicher Jugendförderung.
- Ziele des Vereins
- Ziele des Vereins sind die Ausbildung von Trainern und Übungsleitern sowie die Förderung von Sportlehrgängen und die Durchführung von Maßnahmen der allgemein bildendenden und jugendsportpflegerischen Art.
- Weitere Ziele des Vereins sind die Bekämpfung des Dopings und Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden. Das Eintreten gegen das Doping erfolgt gemäß den gültigen Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings des Deutschen Olympischen Sportbundes sowie des medizinischen Codes des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist gemeinnützig.
- Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral und tritt rassistischen, verfassungs-und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie Diskriminierung der sexuellen Identität entgegen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Den Wegfall seines bisherigen Zwecks oder Auflösung des Vereins regelt § 24 dieser Satzung entsprechend. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
§ 4 Rechtliche Grundlagen des Vereins
- Der Verein regelt seine internen Angelegenheiten durch diese Satzung, durch Vereins- und Geschäftsordnungen und durch die Beschlüsse seiner Organe.
- Der Verein kann je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit u. a. folgende Vereins- und Geschäftsordnungen erlassen:
- Vereinsordnungen:
- Finanzordnung
- Beitrag- und Gebührenordnung
- Rechtsordnung
- Ehrenordnung
- Kinder- und Jugendsportordnung
- Abteilungsordnung
- Wettkampfordnung
- Antidopingordnung
- Datenschutzordnung
- Geschäftsordnungen für die Organe des Vereins
- Förderungsrichtlinien und andere Richtlinien
- Vereinsordnungen:
- Die Vereins- und Geschäftsordnungen sowie Förderungsrichtlinien bzw. andere Richtlinien sind nicht Bestandteil dieser Satzung, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung etwas anderes ausdrücklich bestimmt wird.
- Die Satzung des Vereins, die Vereins- und Geschäftsordnungen sowie Förderungsrichtlinien bzw. andere Richtlinien sind für alle Mitglieder, ihre Abteilungen und deren Mitglieder sowie die Organe verbindlich.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der erziehungsberechtigten Vertreter.
- Über die schriftlichen Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
- Bei Aufnahme der Mitgliedschaft wird eine Einzugsermächtigung erbeten, so dass die Beiträge und sonstigen Verpflichtungen vom Konto abgebucht werden können. Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Änderung der Bankverbindung zu melden. Nachteilige Folgen gehen zu Lasten des Mitgliedes.
- Bei einem Wiedereintritt eines Mitgliedes innerhalb von 12 Monaten und Nachzahlung von Beiträgen wird die Mitgliedschaft nicht unterbrochen.
§ 6 Fördermitgliedschaft
Statt der Mitgliedschaft kann auch eine Fördermitgliedschaft erklärt werden. Die Fördermitgliedschaft unterscheidet sich von der Mitgliedschaft wie folgt:
- Fördermitglieder bestimmen ihre Beitragshöhe selbst Minimum 60 €. Sie erhalten für ihren Beitrag eine Spendenbescheinigung.
- Fördermitglieder erhalten Aufnahme in den Verein als Fördermitglied durch einen schriftlichen Antrag, in dem sie die Höhe ihrer jährlichen Beiträge festlegen.
- Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und ihr Anteil wird bei erforderlichen Quoten z.B. zur Satzungsänderung nicht berücksichtigt. Fördermitglieder können nicht in Vereinsämter gewählt werden.
- Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen und dort Beiträge einbringen. Eine Verpflichtung des Vereins sie zu den Mitgliederversammlungen einzuladen besteht nicht.
- Fördermitglieder können vom Verein den Mitgliedern angebotene Dienstleistungen und Einrichtungen nur dann nutzen, wenn
dies vom Vorstand im Einzelfall beschlossen wird. - Beendigung der Mitgliedschaft siehe §7
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Annullierung oder Ausschluss aus dem Verein.
- Kündigung
- Die Austrittserklärung aus dem Hamburger Gehörlosen-Sportverein von 1904 e.V. und aus der Abteilung ist in Schriftform an die Geschäftsstelle des Vereins zuzustellen.
- Der Austritt aus dem Verein und oder auch nur aus der Abteilung ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich:
a) bis zum 15. Mai für den Austritt zum 30. Juni.
b) bis zum 15. November für den Austritt zum 31. Dezember.
- Annullierung
Ist ein Mitglied trotz dreimaliger Mahnung per Einschreiben mit mehr als 6 Monatsbeiträgen im Zahlungsrückstand, kann der geschäftsführende Vorstand oder die Abteilungsleitung die Annullierung der Mitgliedschaft beim erweiterten Vorstand beantragen und zur Einziehung des Beitrages und sonstiger Verpflichtungen rechtlichen Schritte unternehmen, deren Kosten das säumige Mitglied zu tragen hat. - Ausschluss
Über einen Ausschluss eines Vereinsmitglieds entscheidet der Rechtsausschuss auf Antrag des Vorstandes und der Abteilungsleitung, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, das Mitglied massiv gegen die Interessen des Vereins gehandelt oder dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat.
§ 8 Beiträge
Aufnahmegebühr, Vereinsgrundbeitrag, Jahresbeitrag, Abteilungsbeitrag
- Aufnahmegebühr
Bei Erwerb der Mitgliedschaft ist eine einmalige Aufnahmegebühr an die Hauptkasse des Vereins zu entrichten. - Vereinsgrundbeitrag
- Der Vereinsgrundbeitrag ist für den Hauptverein von jedem Mitglied zu zahlen.
- Der Vereinsgrundbeitrag wird jährlich per Zahlungsrechnung von der Abteilung zum 31. Januar des Jahres an die Hauptkasse überwiesen.
- Jahresbeitrag
- Mitglieder, die keiner Abteilung angehören, erhalten die Mitgliedschaft des Vereins und zahlen den Vereinsgrundbeitrag sowie einen Jahresbeitrag an die Hauptkasse.
- Der Jahresbeitrag wird für die Hauptkasse halbjährlich oder jährlich im Voraus per Einzugverfahren abgebucht.
- Abteilungsbeiträge
Die Höhe der Abteilungsbeiträge können von der Abteilungsversammlung festgesetzt werden. Die Abteilungsbeiträge für die Abteilungskasse werden halbjährlich oder jährlich im Voraus per Einzugverfahren abgebucht. Abteilungsbeiträge können auf Antrag bei Bedürftigkeit zeitweise ermäßigt oder gestundet werden. Liegt kein Änderungsantrag vor, so gelten die Abteilungsbeiträge des Vorjahres weiter. Jede Abteilungsbeitragsänderung bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes - Änderung der Beiträge
Die Höhe des Vereinsgrundbeitrages, des Jahresbeitrages für alle Mitglieder des HGSV 1904 e.V. und der Aufnahmegebühr für die neuen Mitglieder des HGSV 1904 e.V. werden von der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr festgesetzt. Liegt kein Änderungsantrag vor, so gelten der Vereinsgrundbeitrag, der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr des Vorjahres weiter. Beim Vereins- bzw. Abteilungsaustritt sind die Beitragsverpflichtungen bis zum Ablauf des laufenden Kalenderhalbjahres voll zu erfüllen und zur Einziehung des Beitrages und sonstiger Verpflichtungen rechtlichen Schritte unternehmen, deren Kosten das säumige Mitglied zu tragen hat.
§ 9 Ehrenmitglied
Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag; ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 10 Kassenwesen
- Das Kassenwesen des Vereins besteht aus:
- der Hauptkasse
- der Jugendkasse
- den Abteilungskassen
Die Abteilungen führen eine eigene Kasse unter Aufsicht des Vizevorsitzenden für Finanzen. Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann jederzeit die Abteilungskasse eingezogen werden, falls die Abteilung gegen die Satzung verstößt oder bestimmte Zahlungsverpflichtungen (siehe § 10 Absatz 3) nicht eingehalten werden.
- Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden erhoben:
- Aufnahmegebühren für die Hauptkasse
- Vereinsgrundbeiträge für die Hauptkasse
- Jahresbeitrag für die Hauptkasse
- Abteilungsbeiträge für die Abteilungskassen
- Eintrittsgelder zu den Sportveranstaltungen.
- Die laufenden Vereins- und Abteilungseinnahmen sind in erster Linie für:
- laufende Verbandsabgaben der unter § 1 Absatz 3 genannten Verbände, wobei die Abteilungen für ihre Fachverbandsbeiträge selber aufkommen müssen.
- laufende Miete für die Benutzung der Sportanlagen sowie erforderliche Eigenleistungen für die Bezuschussung der Übungsleitertätigkeit zu Lasten der Abteilungen.
- Für andere Verwendungen ist eine Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen. Bei Übertretung dieser Bestimmung können die Betreffenden persönlich haftbar (siehe § 24) gemacht werden.
- Im Bedarfsfall können Umlagen erhoben werden.
- Der Vizevorsitzende für Finanzen überwacht die gesamte Verwaltung der Kassen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind genau im Kassenbuch zu führen. Alle Zahlungen bedürfen des Genehmigungsvermerkes des Vorsitzenden und für Zahlungen in den Abteilungen ebenfalls des Abteilungsleiters. Des Weiteren ist der Finanzordnung entsprechend § 4 dieser Satzung zu folgen.
§ 11 Kassenprüfung
- Die Hauptkasse wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vizevorsitzenden für Finanzen. Die Kassenprüfer sind an die Schweigepflicht gebunden und nicht weisungsberechtigt.
- Für die Abteilungskassen gelten die gleichen Prüfungsvorschriften des § 11 Absatz 1, jedoch sind dafür 2 in der Abteilungsversammlung gewählte Kassenprüfer zuständig.
§ 12 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Rechtsausschuss
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht
- Stimmberechtigt sind Mitglieder, die über 16 Jahre alt sind. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder, die dem Vereinmindestens 1 Jahr angehören.
Wählbarkeit
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in der geraden Jahreszahl.
- Für den Fall, dass in der Mitgliederversammlung kein neuer Vereinsvorsitzender gewählt werden kann, hat der bisherige Vereinsvorsitzende bis zur Ansetzung der außerordentlichen Mitgliederversammlung das Amt weiter zu führen.
§ 14 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen einschließlich 2 Wochen Vorankündigung unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn sie vom geschäftsführenden Vorstand oder von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wird.
- Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge und Beschlüsse als abgelehnt.
- Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Entwurf zur Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
- Nichtmitglieder haben keinen Zutritt zu den Versammlungen. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des geschäftsführenden Vorstandes bzw. des Abteilungsleiters.
- An der Stelle einer Mitgliederversammlung nach Absatz 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand bzw. Abteilungsleitung entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig in Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins bzw. Abteilung ist unzulässig.
§ 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- geschäftsführendem Vorstand
- erweitertem Vorstand
- geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und den 4 Vizevorsitzenden.
- Die Aufgaben der 4 Vizevorsitzenden sind:
Vizevorsitzende für Finanzen
Vizevorsitzende für Sport
Vizevorsitzende für Öffentlichkeitsarbeit
Vizevorsitzende für Jugend - Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vereinsvorsitzende und die 2 Vizevorsitzenden für Finanzen und Sport, die den Verein vertreten, wobei immer 2 von ihnen allein vertretungsberechtigt sind.
- Der Vorstand ist für alle Aufgaben des HGSV 1904 e.V. zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ des HGSV 1904 e.V. aufgrund dieser Satzung ausdrücklich vorbehalten sind und die Mitgliederversammlung sie noch nicht geregelt hat.
- Für die Erledigung bestimmter Geschäfte kann der geschäftsführende Vorstand einen Geschäftsführer einsetzen, der jedoch nur auf Weisung des Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall der beiden Vizevorsitzenden für Finanzen und Sport, handelt.
- Falls ein Geschäftsführer vorhanden ist, soll er mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen können.
- Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
- Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes werden von dem Vereinsvorsitzenden, im Falle einer Verhinderung von den beiden Vizevorsitzenden für Finanzen und Sport, geleitet. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Bis zu 6 Referenten können zeitgleich vom geschäftsführenden Vorstand bestellt werden; diese haben jedoch kein Stimmrecht.
- Einer der Posten des geschäftsführenden Vorstands kann weiblich besetzt werden. Der Amtsinhaber vertritt auch die Belange der Frauen.
- Der Vorstand darf eine angemessene jährliche Aufwandentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach §3 Nr. 26 a EStG erhalten. Für die Abteilungsleitungen gilt dies ebenfalls.
- Die Aufgaben der 4 Vizevorsitzenden sind:
- erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, Referenten, den Abteilungsleitern und gegebenenfalls den Ausschussvorsitzenden.
- Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden von dem Vereinsvorsitzenden, im Falle einer Verhinderung von den beiden Vizevorsitzenden für Finanzen und Sport, geleitet. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind.
- Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:
- Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Genehmigung der Sitzungsprotokolle, siehe unter § 19.3
- Bestätigung der Mitgliederbewegung, Annullierung von Mitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- Genehmigung von Richtlinien der Zuwendungen und Ordnungen
- Genehmigung von Umlagen und Kostenbeteiligung der Abteilungen
- Genehmigung der Durchführung und Veranstaltung von Sportveranstaltungen
- Beschlussfassung von Anträgen und Anregungen der Abteilungen
- Berichterstattung des geschäftsführenden Vorstandes
- Berichterstattung der Abteilungsdelegierten.
- Bearbeitung eines Gnadengesuches
- Für die Teilnahme an der erweiterten Vorstandssitzung haben jedes Vorstandsmitglied, die Abteilungsdelegierten und Ausschussmitglieder das Sitzungsgeheimnis in personellen Angelegenheiten zu wahren, widrigenfalls sind sie des Amtes zu entheben.
- Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl einzuberufen. Bei einem Ausscheiden des Vereinsvorsitzenden ist jedoch innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, die einen neuen Vereinsvorsitzenden zu wählen hat.
- Die Ausschüsse können bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben von der Mitgliederversammlung oder im Auftrag des erweiterten Vorstandes gebildet werden. Aus seiner Mitte wählt der Ausschuss, der bis zu 5 Mitglieder haben kann, einen Ausschussvorsitzenden.
§ 16 besondere Vertretung gemäß § 30 BGB-Vereinsrecht
Der Geschäftsführer des Vereins hat die Stellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB. Der Vorstand regelt die Aufgaben und Kompetenzen des Geschäftsführers in einer Aufgaben- und Stellenbeschreibung. Der Geschäftsführer obliegt der Geschäftsstelle. Nähere Einzelheiten regeln die Dienst- und Geschäftsordnung.
Das Recht zur Vertretung des Vereins im Außenverhältnis wird wie folgt geregelt:
-
- Der Geschäftsführer ist für seinen Tätigkeitsbereich unterschriftsberechtigt und handlungsbevollmächtigt. Er ist verpflichtet, besondere Handlungen mit dem Vorstand abzusprechen und nichts zu unternehmen, was dessen Willen widerspricht und dem Verein schadet.
- Ausgaben bis zu einer Höhe von Euro 260,00 nach ordentlichem Haushalt können vom Geschäftsführer ohne Zustimmung des Vorstandes getätigt werden. Für die Ausgaben des außerordentlichen Haushalts ist der Geschäftsführer an die Mittel der bewilligten Jahresplanung gebunden.
§ 17 Kinder- und Jugendsport
- Der Jugendvorstand wird in einer Jugendversammlung gewählt, die in der Jugendordnung näher erläutert ist. Die Wahl des Vizevorsitzenden für Jugend bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Der HGSV verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 18 Abteilungen
- Eine neue Sportart wird gegründet, wenn sich dafür eine Interessengruppe von mindesten 3 Personen gebildet hat. Eine zweite
Abteilung für die gleiche Sportart neben einer bestehenden Abteilung ist nicht zulässig. - Über die Gründung der Abteilungen entscheidet der erweiterte Vorstand.
- Eine Abteilung wird von der Abteilungsleitung geleitet und ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand weisungsgebunden. Des Weiteren ist der Abteilungsordnung entsprechend § 4 dieser Satzung zu folgen. Die Wahlen der Abteilungsleitung finden alle 2 Jahre in der ungeraden Jahreszahl statt. Die Abteilung, die nach erfolgloser Wahl ist, wird für die Übergangszeit vorläufig vom Hauptverein weitergeführt. Dies gilt ebenfalls für die Kinder- und Jugendsportabteilung.
- Die Abteilungen führen, verwalten und organisieren sich selbständig im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der sonstigen Bestimmungen des HGSV 1904 e.V. unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Abteilung kann aufgelöst werden, wenn an ihrem Fortbestehen kein Interesse mehr vorhanden ist. Das Vermögen geht an die Hauptkasse oder die Kinder- und Jugendsportkasse über. Dabei muss den Vorschriften nach § 3, Absatz 4 dieser Satzung
Folge geleistet werden.
§ 19 Protokollierung
- Über die Beschlüsse der Mitglieder-, Jugend- und Abteilungsversammlungen sowie die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, des Jugendvorstandes, der Abteilungsleitungen und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Das Protokoll der Versammlungen ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Tag der Versammlung fertig zu stellen und an die Mitglieder zu verteilen.
- Die Protokolle unter Abs. 1 und 2 sind nach Bekanntgabe an die Mitglieder bzw. Vorstand oder Abteilungsleitung zustellen, falls innerhalb von vier Wochen keinen schriftlichen Einspruch oder Videoclip vorliegt, gilt die Protokolle automatisch genehmigt. Wenn der Einspruch vorliegt ist, wird dann die nächste Sitzung bzw. Versammlungen zur Mitteilung bzw. Aussprache, anschl. zur Genehmigung erteilen.
§ 20 Bekämpfung des Dopings
- Der Hamburger Gehörlosen-Sportverein 1904 e.V. und seine angegliederten Abteilungen erkennen die Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) sowie den medizinischen Code des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) und der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich an und unterwerfen sich und seine Mitglieder der Strafgewalt des Deutschen Gehörlosen- Sportverbandes e.V. (DGS) und des Gehörlosen-Sportverbandes Hamburg e.V. (GSH).
- Der Vorstand des HGSV beruft einen Anti-Doping-Beauftragten. Dieser hat die Einhaltung der Anti-Doping-Ordnung zu überwachen und die übrigen ihm durch die Anti-Doping-Ordnung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
- Alles Weitere ist in der Anti-Doping-Ordnung geregelt.
§ 21 Datenschutz
- Zur Erfüllung des Satzungszwecks und der Aufgaben erfasst der HGSV die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich
personenbezogener Daten aus den Bereichen des Vereins und seiner Abteilungen. - Die Datenerfassung dient dem Zweck und den Aufgaben des HGSV wie folgt:
- der Verbesserung und Vereinfachung der organisatorischen Abläufe,
- der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Verein und Mitgliedern, sowie zum HSB und DGS und
- der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.
- Um die Aktualität der gemäß Nr. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehend dem HGSV oder einem vom HGSV mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.
- Der HGSV und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und die einschlägigen andersrechtlichen Regelungen gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben.
- Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des HGSV notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der HGSV und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen berücksichtigt werden.
- Der HGSV und seine angegliederten Abteilungen erkennen die Datenschutzordnung in der jeweils gültigen Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes/ der Datenschutzverordnung (BSSG/DS-GVO) ausdrücklich an.
- Der Vorstand des HGSV beruft einen Datenschutzbeauftragten. Dieser hat die Einhaltung der DGSVO und HGSVDatenschutz-Ordnung weisungsfrei und die übrigen ihm durch die DS-GVO zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
- Alles Weitere ist in der Datenschutzordnung des HGSV geregelt.
§ 22 Rechtsausschuss
- Der Rechtsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern, die in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt werden. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sollen ausreichende Kenntnisse im Vereinsrecht haben. Der Rechtsausschuss ist beschlussfähig, wenn 5 Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden, anwesend sind.
- Die Zuständigkeit des Rechtsausschusses bezieht sich auf die Schlichtung der Streitfragen und Einsprüche der Mitglieder gegen Maßnahmen des Vorstandes und der Abteilungsleitungen nach § 23 Maßregelung der Vereinssatzung.
- Die in der Anti-Doping-Ordnung geregelten Tatbestände werden vom Rechtsausschuss des HGSV formell bestätigt, wenn die Tatbestände eines Dopingverstoßes schriftlich vorliegen.
- Die Entscheidungen des Rechtsausschusses sind endgültig. Des Weiteren ist entsprechend § 4 dieser Satzung der Rechtsordnung folgen.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen nicht in den Rechtsausschuss gewählt werden.
- Der Rechtsausschuss ist berechtigt, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen
§ 23 Maßregelungen
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Abteilungsleitung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung von der Abteilungsleitung unter Hinzuziehung von 2 neutralen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes bzw. bei Anhörung von Abteilungsleitungen durch den geschäftsführenden Vorstand unter Hinzuziehung von 2 neutralen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verwarnung
- Abmahnung
- angemessene Geldbuße zugunsten der Jugendkasse
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
- Amtsenthebung und/oder zeitlich begrenztes Verbot der Amtsausübung
- Die Strafmaßnahmen beim Datenmissbrauch können von Amtsenthebung bis zum Vereinsausschluss in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes reichen.
- Bei Bestätigung der Strafverfahren bei Vorliegen eines Dopingverstoßes i.S.d. § 3.2 ADO gelten die Regeln der Anti-Doping-Ordnung des HGSV. Einzelheiten regelt der NADA-Code.
- Der Bescheid über die Maßregelung und/oder den Ausschluss nach §7 Absatz 3 ist per Einschreiben zu zustellen.
- Ein Widerspruch gegen den Bescheid ist zulässig; er muss jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides erfolgen. Ebenfalls muss diesem eine Zahlungskopie der Einspruchsgebühr beigefügt werden, andernfalls wird er nicht behandelt.
- Bei einem Widerspruch muss der Rechtsausschuss innerhalb von 4 Wochen zusammenkommen und den Widerspruch behandeln.
- Des Weiteren ist der Rechtsordnung und Anti-Doping-Ordnung gemäß § 4 dieser Satzung entsprechend zu folgen.
§ 24 Haftung
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Des Weiteren ist § 31 BGB (Vereinsrecht) zu beachten.
§ 25 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn weniger als 3 Mitglieder vorhanden sind. Die Auflösung muss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
- DieMitgliederhabenbeiihremAusscheidenoderderAuflösungdesVereinskeinenAnspruchaufdasVereinsvermögen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Gehörlosenverband Hamburg e.V. mit der Auflage, das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der sozialen Jugendarbeit mit hörgeschädigten Menschen in Hamburg zu verwenden hat.
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 09. April 2022 genehmigt worden. Damit sind alle früheren Satzungen ungültig.