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Unsere Rechtsordnung
§ 1 Anwendungsbereich
Der Rechtsausschuss hat gemäß § 22 der Vereinssatzung die Aufgabe, Streitfragen zu schlichten und über Einsprüche der Mitglieder gegen Maßnahmen des Vorstandes und der Abteilungsleitung zu entscheiden.
In diesem Bereich findet die Rechtsordnung ihre Anwendung.
§ 2 Zusammensetzung des Rechtsausschusses
Der Rechtsausschuss besteht gemäß § 22 der Vereinssatzung aus 5 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder. Die gewählten Mitglieder wählen unter sich einen Vorsitzenden*, einen Stellvertreter und einen Protokollführer.
§ 3 Verfahren
Es gibt das Schlichtungsverfahren und das Einspruchsverfahren. Das Schlichtungsverfahren steht jedem Mitglied oder Abteilung offen. Das Einspruchsverfahren gilt nur für Mitglieder, die gemäß § 23 der Vereinssatzung einen Bescheid über die Maßregelung erhalten haben.
§ 4 Anrufung des Rechtsausschusses
Die Anrufung des Rechtsausschusses erfolgt durch einen schriftlichen Antrag. Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Rechtsausschusses per Einschreiben zu richten.
Bei Schlichtung der Streitfragen ist im Antrag kurz der Inhalt des Streites zu beschreiben. Wenn der Streit länger als 2 Jahre zurückliegt, kann der Rechtsausschuss die Bearbeitung des Streitfalls ablehnen. Bei Einsprüchen der Mitglieder gegen Maßnahmen des Vorstandes und der Abteilungsleitung nach § 23 der Vereinssatzung ist im Antrag der Bescheid über die Maßregelung in Kopie beizufügen. Ein Einspruch (bzw. Widerspruch gegen den Bescheid) muss innerhalb 4 Wochen schriftlich beim Vorsitzenden des Rechtsausschusses erfolgen. Wird die Einspruchsfrist überschritten, gilt der Einspruch als abgelehnt. Der Rechtsausschuss kann in begründeten Fällen eine Ausnahme von dieser Regelung der Einspruchsfrist Gebrauch machen und den verspäteten Einspruch behandeln.
§ 5 Gebühren
Der Rechtsausschuss wird nur tätig, wenn eine Einspruchsgebühr oder eine Schlichtungsgebühr fristgerecht von dem Antragsteller eingezahlt wurde. Es muss eine Zahlungskopie der Einspruchsoder der Schlichtungsgebühr beigefügt werden, andernfalls wird es nicht behandelt.
Die Einspruchsgebühr gilt für das Einspruchsverfahren und beträgt 60 €. Die Einspruchsgebühr wird dem Antragsteller erstattet, wenn der Widerspruch gegen den Bescheid über die Maßregelung Erfolg hat. Hat der Widerspruch für den Antragsteller keinen Erfolg, geht die Einspruchsgebühr an die Jugendabteilung.
Die Schlichtungsgebühr gilt für das Verfahren über Streitschlichtung. Sie beträgt 60 €. Sie wird bei Erfolg nicht zurückerstattet. Sie geht an die Hauptkasse des Vereins.
Die Gnadengesuchgebühr gilt für das Gnadengesuch beim erweiterten Vorstand. Sie beträgt 90 €.
Die Gnadengesuchsgebühr wird dem Antragsteller erstattet, wenn der Gnadengesuch Erfolg hat. Hat
das Gnadengesuch für den Antragsteller keinen Erfolg, geht die Gnadengesuchsgebühr an die
Hauptkasse.
§ 6 Befangenheit
Ein Mitglied des Rechtsausschusses darf im Verfahren sein Amt nicht ausüben, wenn er selbst, sein Ehegatte bzw. Lebenspartner oder eine Person Partei ist, mit der er verwandt oder verschwägert ist.
Er darf sein Amt im Verfahren nicht ausüben, wenn er direkt im Fall verwickelt ist. Ein Mitglied des Rechtsausschusses kann nicht vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn seine Abteilung vom Verfahren betroffen ist.
Die Mitglieder des Rechtsausschusses sind zur Neutralität verpflichtet. Sie dürfen keine am Verfahren beteiligten Parteien beraten oder sie vertreten.
§ 7 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Der Vorsitzende hat den Antrag nach Zahlung der Einspruchs- bzw. Schlichtungsgebühr unverzüglich den Mitgliedern des Rechtsausschusses, dem Antragsgegner und dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins zuzuleiten.
Der Antragsgegner wird aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung des Rechtsausschusses. Grundsätzlich ist die Verhandlung im Kultur- und Freizeitzentrum der Gehörlosen in Hamburg-Othmarschen zu führen. Nur aus dringenden Gründen kann der Vorsitzende einen anderen Versammlungsort bestimmen.
Im Einspruchsverfahren ist der Termin gemäß § 23 der Vereinssatzung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Widerspruchs gegen den Bescheid zu wählen. Im Schlichtungsverfahren soll die mündliche Verhandlung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
Zeugen werden nicht geladen; ihr Erscheinen ist von den Parteien zu besorgen.
§ 8 Öffentlichkeit
Im Einspruchsverfahren sind die Verhandlungen nicht öffentlich.
Im Schlichtungsverfahren sind die Verhandlungen für die Mitglieder des Vereins öffentlich. Der Rechtsausschuss kann in begründeten Fällen die Öffentlichkeit ausschließen.
§ 9 Mündliche Verhandlung
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung der Zeugen und die Aufnahme der Beweise erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
Den übrigen Mitgliedern des Rechtsausschusses ist Gelegenheit zur Befragung aller Beteiligten im Verfahren zu geben. Den Beteiligten muss die Möglichkeit zur mündlichen Ausführung und zur Befragung vernommener Zeugen gegeben werden. Die Beweisführung liegt bei den Parteien. Nur Beweise sind in der Regel aufzunehmen, wenn sie in der Verhandlung geführt werden. Im Übrigen gestaltet der Rechtsausschuss sein Verfahren nach seinem freien Ermessen. Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer ist vom Rechtsausschuss zu bestimmen.
§ 10 Erscheinungspflicht und Säumnis einer Partei
Die Parteien sind verpflichtet, den Termin für die Verhandlung wahrzunehmen. Ist das Erscheinen einer Partei aus zwingenden Gründen nicht möglich, so ist ein neuer Termin für die Verhandlung anzusetzen.
Erscheint eine Partei nicht zur mündlichen Verhandlung – unentschuldigt oder aus nichtzwingenden Gründen entschuldigt -, so entscheidet der Rechtsausschuss nach Anhörung der erschienenen Partei und nach Lage der Akten. Die Entscheidung wird durch den Rechtsausschuss aufgehoben, wenn die säumige Partei binnen 2 Wochen nachweist, dass sie ihr Ausbleiben nicht zu vertreten hat. Bei Aufhebung der Entscheidung ist ein neuer Termin für die mündliche Verhandlung anzusetzen.
§ 11 Kosten
Jede Partei trägt die ihre entstandenen Kosten selbst, soweit nicht ein anderes bestimmt wird. Die Kosten für das Schiedsgericht, die Zeugen und Sachverständigen werden von der unterliegenden Partei getragen. Bei Vergleich der beiden Parteien sind die entstandenen Kosten zur gleichen Höhe zu tragen. Die Einspruchsgebühren sind mit den Kosten nicht zu verrechnen.
§ 12 Entscheidungen
Der Rechtsausschuss entscheidet über Sach- und Verfahrensfragen nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit.
Die Entscheidungen des Rechtsausschusses sind nach § 23 der Vereinssatzung endgültig. Eine erneute Anrufung des Rechtsausschusses in derselben Angelegenheit ist nicht zulässig. Die Entscheidung ist mit den Gründen zu versehen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Den
Parteien ist eine Ausfertigung zuzustellen. Den Parteien ist ein Gnadengesuch beim erweiterten Vorstand möglich.
* Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird in dieser Ordnung bei allen Personenbezeichnungen die männliche Form benutzt. Sie schließt auch die weibliche Person ein.
Die Rechtsordnung des Hamburger Gehörlosen-Sportvereins von 1904 e.V. ist bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 07. Juni 2008 mit ihrer Annahme in Kraft sowie erw. Vorstand am 17.02.2016 rückwirkend am 01.01.2016 beschlossen worden.